Wesentliche Änderungen 2022 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2022
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2022
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunterhalt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.
Der
zu
zahlende
Kindesunterhalt
wurde
erhöht.
Die
Anhebung
der
Bedarfssätze
minderjähriger
Kinder
beruht
auf
der
Erhöhung
des
Mindestbedarfs
gemäß
der
"Vierten
Verordnung
zur
Änderung
der
Mindestunterhaltsverordnung
vom
30.
November
2021".
Außerdem
erfolgt
eine
Anpassung
an
neuere
BGH-
Rechtsprechung.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 393 auf 396 EUR monatlich
vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 451 auf 455 EUR monatlich und
ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 528 auf 533 EUR monatlich.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde werden zum 1.1.2022 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs
der 2. Altersstufe.
Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand bleibt bei 860 Euro.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wurde
zum
1.
Januar
2020
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.160 Euro.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 960 Euro.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrennt
lebenden
oder
geschiedenen
Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
•gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
1.280 Euro
•gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern
1.400 Euro
•gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen
2.000 Euro
Das
Kindergeld
beträgt
seit
dem
01.
Januar
2021
für
das
erste
und
zweite
Kind
monatlich
219
Euro,
für
das
dritte Kind 225 Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro.
Der
Unterhaltsvorschuss
für
Kinder
getrennt
lebender
Eltern
beträgt
ab
Januar
2022
177
Euro
für
Kinder
bis
5
Jahre,
236
Euro
für
die
6-
bis
11-Jährigen
und
314
Euro
für
Kinder
zwischen
11
und
18
Jahren.
Sowohl
die
zeitliche
als
auch
die
Altersbeschränkung
auf
12
Jahre
ist
weggefallen.
Der
Kinderfreibetrag
beträgt
seit
Januar
2021
8.388
Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier.
Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org
Aktuelle Entscheidungen
Hier
finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
Wesentliche Änderungen
2022 im Überblick:
Das
Düsseldorfer
Oberlandesgericht
(OLG)
hat
die
Düsseldorfer
Tabelle
2022
veröffentlicht.
Sie
gilt
ab
dem
1.
Januar
2022
und
setzt
die
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
für
den
Kindesunterhalt
und
Ehegattenunterhalt,
den
Verwandtenunter-
halt
und
die
Berechnung
bei
einem
sogenannten
Mangelfall
fest.
Als
Mangelfall
wird
die
Konstellation
bezeichnet,
wenn
das
Einkommen
nicht
zur
Deckung
des
Lebensbedarfs
des
Unterhaltsschuldners
und
der
gleichrangigen
Unterhaltsberechtig-
ten ausreicht.
Der
zu
zahlende
Kindesunterhalt
wurde
erhöht.
Die
Anhebung
der
Bedarfssätze
minderjähriger
Kinder
beruht
auf
der
Erhöhung
des
Mindestbedarfs
gemäß
der
"Vierten
Verordnung
zur
Änderung
der
Mindestunterhaltsverordnung
vom
30.
November
2021".
Außerdem
erfolgt
eine
Anpassung an neuere BGH-Rechtsprechung.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
bis
Ende
des
sechsten
Lebensjahres
(=
1.
Stufe)
erhöht
sich
von
393
auf
396
EUR
monatlich
vom
siebten
bis
zum
Ende
des
zwölften
Lebensjahres
(=
2.
Stufe)
von
451
auf
455
EUR monatlich und
ab
dem
13.
Lebensjahr
bis
zur
Volljährigkeit
(= 3. Stufe) von 528 auf 533 EUR monatlich.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde
werden zum 1.1.2022 angehoben. Sie
betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2.
Altersstufe.
Der
Unterhalt
für
Studierende
mit
eigenem
Hausstand wurde auf 860 Euro erhöht.
Der
notwendige
Selbstbehalt
wird
zum
1.
Januar
2020
erhöht
und
beträgt
für
Erwerbstätige,
die
für
Kinder
bis
zum
21.
Lebensjahr
unterhaltspflichtig
sind,
1.160
Euro.
Für
nicht
erwerbstätige
Unterhaltsver-
pflichtete beträgt der Selbstbehalt 960 Euro.
Monatlicher
notwendiger
Eigenbedarf
des
von
dem
Unterhaltspflichtigen
getrennt
lebenden
oder
geschiedenen
Ehegatten
unabhängig
davon,
ob
erwerbstätig
oder
nicht erwerbstätig:
•
gegenüber einem nachrangigen
geschiedenen Ehegatten
1.280 Euro
•
gegenüber
nicht
privilegierten
volljähri-
gen Kindern
1.400 Euro
•
gegenüber
Eltern
des
Unterhaltspflich-
tigen
2.000 Euro
Das
Kindergeld
beträgt
seit
dem
01.
Januar
2021
für
das
erste
und
zweite
Kind
monatlich
219
Euro,
für
das
dritte
Kind
225
Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro.
Der
Unterhaltsvorschuss
für
Kinder
getrennt
lebender
Eltern
beträgt
ab
Januar
2022
177
Euro
für
Kinder
bis
5
Jahre,
236
Euro
für
die
6-
bis
11-Jährigen
und
314
Euro
für
Kinder
zwischen
11
und
18
Jahren.
Sowohl
die
zeitliche
als
auch
die
Altersbeschränkung
auf
12
Jahre
ist
weggefallen.
Der
Kinderfreibetrag
beträgt
seit
Januar
2021
8.388 Euro.
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.
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Leitlinien
des
Oberlandesgerichts
Koblenz finden Sie
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Unterhaltsgrundsätze
des
Oberlan-
desgerichts Frankfurt finden Sie
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